S a t z u n g

der Chorgmeinschaft ars musica Köln e.V.

 

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein führt den Namen "Chorgemeinschaft ars musica Köln ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";

 

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Der Verein wurde am 27.08.2024 errichtet.

 

(3)    Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

(4)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr läuft als Rumpf-Geschäftsjahr bis zum 31.12.

 

(5)    Die Gründungskosten werden vom Verein übernommen.

 

 

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Chorgesang mit Instrumentalbegleitung und Pflege des Liedgutes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Darbietung von Chormusik, insbesondere geistlicher Musik.

 

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

 

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3)  Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen),

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2)    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(4)     Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 6  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7  Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

 

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Dem Kassenwart wird für den Bereich der banküblichen Geschäfte Alleinvertretungsbefugnis erteilt. Er kann Untervollmacht erteilen.

 

(3)  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

 

§ 8  Amtsdauer des Vorstands

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

(2)    Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

 

(3)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

 

§ 9  Beschlussfassung des Vorstands

 

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(3)  Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

 

(4)    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

(5)    Der Vorstand i.S. des § 26 BGB (siehe § 7) ist zu Satzungsänderungen befugt,

a)  die lediglich die Fassung der Satzung betreffen

b)  zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut

c)   die erforderlich sind, um Beanstandungen des Vereinsregisters oder andere Beanstandungen oder Hindernisse im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auszuräumen.

 

 

§ 10  Die Mitgliederversammlung

 

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

 

§ 11  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)     Mindestens einmal im Jahr, spätestens im dritten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

 

(2)     Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(3)     Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindesten zehn Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 12  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

(2)    Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

(3)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(4)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(5)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(6)    Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse in offener Abstimmung im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

(7)    Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(8)    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

(9)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

(10)   Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

(1)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere  Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

(2)    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

 

 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

(1)    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

(2)    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2)     Bei Auflösung des Vereins fällt Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer der Rheinischen Musikschule e.V., Köln, oder eine alternative gemeinnützige Einrichtung der Stadt Köln.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom  27.08.2024 errichtet (verabschiedet).

 

 

Köln, den 27.08.2024